Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem erst jetzt bekanntgewordenen Urteil vom 13.
6. 1996 – IZR102/94 – zu der seit langem umstrittenen Frage der Verfassungsmäßigkeit
des in § 19 Abs. 1 Satz 5 (früher § 15 Abs. 1 Satz 5 der Musterberufsordnung für die
deutschen Ärzte [MBO]) enthaltenen Wettbewerbsverbots für Praxisassistenten in der
Aus- und Weiterbildung sowie zu Fragen der Auslegung dieser Vorschrift Stellung genommen.
Die Bestimmung lautet wie folgt:
»Es ist insbesondere berufsunwürdig. wenn ein Arzt im Praktikum, ein Assistent oder
Vertreter zur Ableistung der Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit oder
ein Weiterbildungassistent sich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ohne Zustimmung
des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt. in welcher er die
bezeichneten Tätigkeiten mindestens drei Monate ausgeübt hat.«